Code of Conduct
Präambel
Die vorgenannten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Betty Barclay produzieren und vertreiben
Damenoberbekleidung auf internationalen Märkten. Hierbei erfolgt insbesondere der Beschaffungsprozess
für die Waren international in verschiedenen Ländern. Die Gesellschaften sind sich im Rahmen ihrer
internationalen Geschäftstätigkeit ihrer ethischen und sozialen Verantwortung bewusst und haben vor
diesem Hintergrund die nachfolgenden Grundsätzeformuliert, die, sofern noch nicht verwirklicht, in
nachhaltiger Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern umgesetzt und weiterentwickelt werden.
Vor diesem Hintergrund erklären die Gesellschaften Folgendes:
I. Grundlage
Nationale Gesetzgebungen bieten jeweils den individuellen Rahmen für die Einhaltung der jeweils
vorherrschenden Standards.
II. Ungleichbehandlung
Wir treten im Rahmen der Gesetze gegen Ungleichbehandlung aufgrund Alter, Religion, Rasse, sozialer
Herkunft, Krankheit, Behinderung, Geschlecht, Glaube oder sonstiger persönlicher Eigenschaften ein.
III. Koalitionsfreiheit
Unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen respektieren wir
die Freiheit der Vereinigungen und das Recht auf Kollektivverhandlungen.
IV. Lohnfindung
Im Rahmen der zu zahlenden Löhne orientieren wir uns an den gesetzlich bzw. tariflich definierten
oder orts- bzw.branchenüblichen Standards. Das Bestreben ist die Zahlung eines sozialverträglichen
Lohns, der die ortsüblichen Lebenshaltungskosten des jeweiligen Arbeitnehmers deckt.
V. Arbeitszeit - Arbeitssicherheit
Gesetzlich vorgegebene Standards hinsichtlich der Arbeitszeiten und Arbeitssicherheit werden beachtet.
Wo es keine derartigen Standards gibt werden mit den Vertragspartnern vor Ort Bedingungen geschaffen,
die dem Arbeitnehmer ausreichenden Freiraum für Erholung bieten und die die Sicherheit am Arbeitsplatz
gewährleisten. Die regelmäßig zulässige Arbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden. Im Rahmen einer
7-Tage Woche muß dem Arbeitnehmer mindestens ein Tag zu seiner freien Verfügung angeboten werden.
VI. Kinder- und Zwangsarbeit, Gewalt
Kinder- und Zwangsarbeit werden nicht geduldet. Hinsichtlich der Kinderarbeit gelten die Bestimmungen
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, es sei denn, nationale Regelungen
sehen strengere Vorschriften vor, die dann vorgehen. Gewalt gegen Arbeitnehmer, sei es physisch, psychisch,
sexuell, verbal oder auf ähnliche Weise wird nicht geduldet. Vertragsbeziehungen zu Lieferanten und
Produzenten, die derartige Arbeitsweisen dulden, werden unverzüglich abgebrochen.
VII. Ökologische Verantwortung
Wir treten für eine verantwortungsbewusste Nutzung bestehender Ressourcen ein unter größtmöglicher
Vermeidung umweltschädlicher Wirkungen. Schadstoffbelastungen werden nach dem Stand der Technik
vermieden. Unsere Qualitätssicherung arbeitet an der Fortentwicklung resourcenschonender und
schadstofffreier Arbeitsweisen.